Praktikum und Hiwi-Job gleichzeitig - Rückzahlungsforderung

  • Hey Leute,

    ich habe im letzten Sommer (2014) mein Praktikum gemacht. Nebenbei habe ich in Heimarbeit weiterhin meine Hiwi-Tätigkeit am PTW ausgeübt.

    Nun habe ich eben Post der Hochschulbezugstelle aus Kassel aus dem Briefkasten geholt, in der steht, dass ich nach Mitteilung der Clearingstellen der Finanzämter rückwirkend 84€ (für ca. 4 Monate) zurückzahlen muss Lohnsteuerklasse VI.
    Meine Information bis dato war, dass man diesen Minijob problemlos neben dem Praktikum ausüben kann, ohne dass so etwas passiert.

    Nachdem der Brief mich erstmal wie ein Schlag getroffen hat, kamen mir direkt 3 Fragen in den Sinn:
    1. Ist das korrekt so?
    2. Kann man das anfechten/ändern o.ä.?
    3. Was passiert wenn ich es einfach nicht zahle? Mit dem Finanzamt werde ich mich nicht anlegen, aber mit der Kasseler Uni? Wayne!? 8) Geld habe ich nicht mehr zu bekommen - der Vertrag endete nach dem Praktikum - was ebenso bitter ist, ich hätte den Vertrag einfach 4 Monate nach hinten schieben können, im Nachhinein bezahlt werden können, und der Käse wäre gegessen... Aber so hab ich jetzt den Salat, und mir fallen ein paar schöne Dinge ein, die ich spontan mit 84€ machen könnte, die schöner wären.

    Habt ihr damit Erfahrungen?
    Ich bin sicherlich nicht der erste, der neben dem Praktikum noch Hiwi war.
    Ich hoffe auf Antworten :)
    Grüße

    Ich guck hier nur so rum

  • Hey,

    logischerweise kann man nicht zwei Jobs mit einer Lohnsteuerklasse abrechnen. Also gibts einmal Klasse 1 und einmal Klasse 6. Wenn du aufs gesamte Jahr gesehen unterhalb des Steuerfreibetrags liegst (2014: 8354€) kannst du dir zu viel gezahlte Lohnsteuer über deine Steuererklärung zurückholen.

    Grüße

  • Bhaal hat recht, wenn die 84 eur reine lohnsteuer sind kannst du sie dir mit deiner steuererklärung wiederholen.. allerdings gilt dies nur wenn du in deinem "praktikum" sozialabgabenbefreit warst, dies gilt bei werkstudententätigkeiten, da zahlt man dann nur den RV-beitrag den du wahrscheinlich schon abgeführt hast

  • Naja mit den zwei jobs war für mich der grund weshalb ne hiwi stelle für mich uninteressant war

    zahlen wirst du es müssen aber eventuel kannst dus über nen Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen
    allerdings bist du tatsächlich für die zeit in ner anderen steuerklasse gewesen

  • Ok, das macht alles Sinn. Schlimm wenn man von so Steuerkram so wenig Ahnung hat... :rolleyes:

    Heinrich:
    Wieso meinst du nur eventuell? Die Grenze kenne ich auch, dass man unter den 8.xxx€ nix abgeben muss. Und unter denen bin ich selbstverständlich.


    Also vielleicht doch nicht so wild, wenn ich es am Ende denn wiederbekommen sollte. Zahlen tu ich das jetzt an die Hochschulstelle, die geben das ans Finanzamt weiter und von denen hole ich es mir in nem Jahr wieder zurück, richtig?

    Danke für eure Antworten Jungs!

    Ich guck hier nur so rum

  • Eventuel holst dus zurück

    8000€ grenze hin oder her aber sobald zu zwei jobs gleichzeitig hast bist du automatisch in der beschissensten steuerklasse überhaupt. Ob dort die 8000€ grenze dennoch zählt weis ich nicht. Da auch mim lohnsteuerjahresausgleich ja die steuerklasse durch die äusseren umstände wie verheiratet kinder etc beibehalten werden nur der durch den lohn zustande gekomme teil der steuern wird dadurch niveliert

    profi bin ich diesbezüglich aber auch nicht

  • Das mit den steuerklassen ist nicht ganz richtig. Da die einkommensteuer eine jahressteuer ist (die lohnsteuer ist eine besondere erhebungsform der einkommensteuer für nichtselbständige arbeit..so ist z.B auch die abgeltungssteuer eine einkommensteuer auf kapitalertäge..), wird sie erst am ende des jahres veranlagt. Mehrere steuerklassen hat Toffa nur (I und VI) weil er mehrere Dienstverhältnisse hat, und wie bhaal schon sagte wäre die berechnung falsch wenn zwei arbeitgeber bei ihm über I abrechnen würden (da u.a. progressive lohnsteuertarife, keine freibeträge in VI..) Bemessungsgrundlage für die est ist der "überschuss der einnahmen über die werbungskosten".. In unserem Fall als studenten lässt sich der grundfreibetrag (die 8xxxk eur) um einige werbungskosten (vgl §9 estg) weiter aufstocken, zb durch miete, semesterbeitrag, bücherkosten etc.. so müssten wir auch keine est zahlen, wenn wir bei ca 12000eur brutto jahrlich liegen..

    Wie gesagt, die gezahlte est wird erst am jahresende verrechnet und alle freibeträge etc werden gelten gemacht..schließlich wird damit ja die "persönliche leistungsfähigkeit" besteuert, was nicht von den steuerklassen abhängig sein darf